was? wann? wo?

Kaufverträge über Wohnimmobilien, also z. B. Eingentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Ferienhäuser und Ferienwohnungen und Bauverträge beinhalten Zahlungspläne, die zu einem Ausgleich zwischen Leistung und Zahlung führen sollen. Vertrag und Zahlungsplan bestimmen Voraussetzungen, mit denen ein Teil des Kaufpreises oder der Vergütung des zur Leistung Verpflichteten fällig werden.

Erwirbt der Immobilienkäufer eine Immobilie vom Bauträger, so ist ein §3 Makler- und Bauträgerverordnung MaBV vorgeschriebener Zahlungsplan verpflichtend. Es werden in dieser Norm 13 Einzelleistungen aufgelistet, aus denen maximal 7 Teilzahlungen zusammengestellt werden dürfen.

Schließt der Bauherr einen Bauvertrag zur Errichtung eines Wohngebäudes ab, so gilt zunächst das Werkvertragsrecht des BGB, das keine Vorschriften über Art und Zahl der Abschlagszahlungen macht. Wird ein Bauvertrag abgeschlossen, der die VOB-B zur Allgemeinen Geschäftsbedingung macht, bleiben die Vertragsparteien auch hier frei.

Zweck eines ausgewogenen Zahlungsplans ist es, die Vergütung der Leistung so zu regeln, dass die Ausfallrisiken beider Vertragsparteien bei Leistungsstörungen möglichst niedrig und gleichgewichtet sind. Dies ist auf abstraktem Wege, wie in der Makler- und Bauträgerverordnung, kaum möglich. Auch im Falle frei verhandelter Zahlungspläne wird das Ideal nie erreicht. Im Vollzug der Verträge kommt es immer zu Überzahlungen und Vorleistungen. Instrumente, auch deren Risiken zu begrenzen sind

•Sicherheitseinbehalte und Sicherheitsleistungen
•Bürgschaften
Beide Instrumente verursachen Kosten, die i. d. R. der Immobilienkäufer bzw. der Bauherr zu tragen hat.