Der Wirtschaftsplan ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu den (zugleich damit beschlossenen) Hausgeldzahlungen.
Der Wirtschaftsplan ist also eine Art Haushaltsplan der Eigentümergemeinschaft, indem die voraussichtlich entstehenden Kosten und Einnahmen gegenübergestellt werden.
Der Wirtschaftsplan haz den Zweck, dem Wohnungseigentümer die Möglichkeit einzuräumen, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu überblicken. Der Wirtschaftsplan ist darüber hinaus Grundlage für die Vorschussforderung von den Wohnungseigentümern für die voraussichtlichen Ausgaben (§ 28 Abs. 2 WEG). Voraussetzung für einen Anspruch auf Vorschussleistung gegen den einzelnen Wohnungseigentümer ist ein mit Stimmenmehrheit zustande gekommener Beschluss über den aufgestellten Wirtschaftsplan des Verwalters (§ 28 Abs. 5 WEG).
Rechtliche Grundlagen
Der Wirtschaftsplan gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen und ist in § 28 WEG geregelt. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter jährlich aufzustellen.
Inhalte des Wirtschaftsplans
Im Wirtschaftsplan werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr und separat die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage veranschlagt. Er enthält ausschließlich die Kosten zur Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und Kosten, die üblicherweise über die Gemeinschaft abgerechnet werden, wie beispielsweise Wasser- und Abwasserkosten, Müllbeseitigung und gegebenenfalls Heizkosten, wenn eine gemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden ist. Zur Grundsteuer werden die einzelnen Wohnungseigentümer separat veranlagt, sie ist somit nicht Bestandteil des Wirtschaftsplans. Auch Kosten im Zusammenhang mit dem Sondereigentum sind nicht Bestandteil des Wirtschaftsplans.
Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Gesamtwirtschaftsplan und den Einzelwirtschaftsplänen. Zu jeder Eigentumswohnung (und jedem Teileigentum) gehört ein Einzelwirtschaftsplan.
Gültigkeitsdauer
Der Wirtschaftsplan wird für das Kalenderjahr beschlossen. Da allerdings nach Ablauf des Kalenderjahres in der Regel nicht sofort ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen werden kann, werden Wirtschaftspläne häufig mit dem Zusatz, dass dieser Wirtschaftsplan so lange gilt, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, verabschiedet.
Inhalt § 28 WEG
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
- die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
- die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
