Urkunde, aus der der Gläubiger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 794 Nr. 5 ZPO). Vollstreckbare Urkunde muss vor einem dt. Gericht oder Notar innerhalb deren Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere) zum Gegenstand haben; auch muss sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
Vollstreckbare Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde wird von den Urkundsbeamten des Gerichts oder dem Notar erteilt (§ 797 ZPO); i.d.R. nur einmal.
