Die Mietkaution beträgt in der Regel 3 Nettomonatsmieten.
Sie dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag.
Die Kaution wird vom Vermieter verwendet z. B. bei Mietrückstand oder zur Reparatur von Beschädigungen. Der Vermieter ist verpflichtet die Kaution zu verzinsen. Die Zinsen werden der Kaution jährlich zugeschlagen und erhöhen die Kaution daher. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kaution nebst Zinsen vom Vermieter zurückzubezahlen.
Üblich ist, das der Mieter entweder ein Sparbuch in Höhe der geforderten Kaution anlegt und dieses an den Vermieter verpfändet, oder daß er dem Vermieter eine Bankbürgschaft über die vereinbarte Kautionssumme erbringt.
Theoretisch ist aber auch jede andere Geld- oder Sachleistung möglich (Pfandbriefe o.ä.).
1. Bankbürgschaft
Eine Bankbürgschaft ist eine einfache Möglichkeit der Kautionshinterlegung. Meistens benötigt man bei einer Bank bereits ein Konto sowie eine bestätigte positive Bonität. Einzelne Banken verlangen für die Bürgschaft eine Gebühr
2. Sparbuch
Das Sparbuch ist die wohl klassischste Variante einer Mietkaution. Das Sparbuch enthält lediglich den Betrag der Mietkaution und wird an den Vermieter verpfändet. Die anfallenden Zinsen können angespart und später ausgezahlt werden sind jedoch nicht besonders hoch.
3. Kautionsschutzbrief
Der Kautionsschutzbrief ist eine Art Versicherungsvertrag bei welchem der Mieter den Betrag für die Kaution nicht aufbringen muss, sondern lediglich eine monatliche Gebühr zahlt.
4. Tagesanleihe
Anleihen vom Staat werden in Form eines Schuldbuchkontos gekauft und werfen täglich einen anderen Zinssatz ab. Je nach Wirtschaftslage und Zinssatz eine interessante Möglichkeit.
5. Bausparvertrag
Selbst ein Bausparvertrag kann als Mietkaution genutzt werden. Hierfür braucht man eine Bank, die gesonderte Konditionen anbietet und im Falle des Falles einen Teil des Geldes aus dem Vertrag herauslöst.
6. Mietkautionsdepot
Auch Investmentfonds können als Sicherheit für Vermieter eingesetzt und verpfändet werden. Durch die hohen Zinssätze sind diese für Fondsanleger eine interessante Alternative.
Unter § 551 BGB ist geregelt, dass der Vermieter bis zu drei Kaltmieten für die Kaution verlangen darf. Verlangt er mehr, hat er den Anspruch auf die gesamte Kautionszahlung verwirkt.
In unseren Mietverträgen steht folgende Vereinbarung:
Der Mieter stellt dem Vermieter eine Sicherheit in Höhe von 2 Monatsmieten i.S. von §4 Ziff. 1, insgesamt … €.
Der Mieter hat den Kautionsbetrag auf ein Sparkonto der Hausbank München einzuzahlen und dem Vermieter das Recht auf die Sparforderung nebst den darauf anfallenden Zinsen zu verpfänden. Die Anlage der Kaution erfolgt entsprechend § 551 Abs. 3 BGB. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit.
In Einzelfällen werden 3 Monatsmieten (also Kaltmieten) vereinbart/verlangt.
In Ausnahmefällen akzeptieren wir eine Kautionsversicherung/Kautionsschutzbrief.
