Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und
unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an.
Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis. Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie z.B. eine Einbau-
küche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer
wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie getragen.
Grunderwerbsteuerfrei sind:
– Übertragungen nach Ehescheidungen
– Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich
deren Ehegatten und Kindern
– evtl. Übertragungen durch Schenkung
Nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt eine Mitteilung ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) über die erfolgte Zahlung
an den Notar.
Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen.
