Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte Dritter an dem bezeichneten Grundstück.
Zu den Grunddienstbarkeiten gehören:
Wegerechte, Leitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte.
Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte Dritter an dem bezeichneten Grundstück.
Zu den Grunddienstbarkeiten gehören:
Wegerechte, Leitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte.