Die Eigenbedarfskündigung ist unter § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfristen in § 573 c BGB. In 2001 wurde bundesweit eine Sperrfrist von 3 Jahren eingeführt, d. h., Eigenbedarfskündigung frühestens nach 3 Jahren überhaupt möglich. Die Bundesländer können diese gesetzliche Mindesfrist entsprechend den örtlichen Erfordernissen auf bis zu zehn Jahre verlängern (§577a Abs. 2 BGB).
Aber Achtung: Der Vermieter muß den Eigenbedarf ausreichend begründen, d.h., er oder seine Familienangehörigen müssen die Whg. benötigen! Das geht sogar so weit, daß der Eigentümer vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Kündigung und den Eigenbedarf anführen muß. Die Eigenbedarfskündigung ist z. B. unbegründet bei treuwidrigem und widersprüchlichem Eigenbedarf. Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben oder vorhersehbar waren. Er müßte den Mieter bei Vertragsabschluss darauf hinweisen oder einen Zeitmietvertrag abschließen.
